EEG & Einspeiser

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf der gemeinsamen Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht (i.d.R. am 15. Oktober für das Folgejahr). Hier finden Sie auch viele weitere Informationen zum Thema EEG-Umlage.

Jahr / EEG-Umlagesatz [Cent/kWh] / Verminderter EEG-Umlagesatz [Cent/kWh]

  • 2014 / 6,240 / 1,872 (30%)
  • 2015 / 6,170 / 1,851 (35%)
  • 2016 / 6,354 / 2,542 (40%)
  • 2017 / 6,880 / 2,752 (40%)
  • 2018 / 6,792 / 2,7168 (40%)
  • 2019 / 6,405 / 2,5620 (40%)
  • 2020 / 6,756 / 2,7024 (40%)
  • 2021 / 6,500 / 2,6000 (40%)
  • 2022 (1. Hj.) / 3,723 / 1.4892 (40%)
  • 2022 (2. Hj. ) / 0,000
  • 2023 EEG-Umlage entfällt

Informationen für Einspeiser

Anmeldung einer neuen Erzeugungsanlage im SWB-Netz

Sie planen eine PV-Anlage oder ein BHKW anzuschaffen?

Das freut uns natürlich sehr, denn so wird ein wichtiger Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet. Denn eine jede Kilowattstunde, die regenerativ durch Sonne (PV), Wasser, Wind oder in Kombination mit einer Wärmeversorgung (BHKW) erzeugt wird muss nicht durch ein sonstiges, konventionelles, Kraftwerk mit wesentlich schlechterer Umweltbilanz gewonnen werden.

Um den Anschluss Ihrer Anlage an das Stromnetz der Stadtwerke Bogen GmbH und die Abwicklung Ihres Vergütungsanspruchs so reibungslos wie möglich zu gestalten informieren Sie uns bitte rechtzeitig vor Installation und Inbetriebnahme Ihrer Anlage. Denn vorab müssen einige Dinge abgeklärt werden, wie z. B. ob das Stromnetz eine Anlage in der geplanten Größe zulässt oder ob eine Änderung des bestehenden Messkonzepts nötig ist.

Um die Meldungen und Anträge möglichst einfach und einheitlich zu gestalten stehen Ihnen weiter unten auf dieser Seite, unter Downloads Formblätter der Stadtwerke Bogen GmbH und eine Checkliste mit allen benötigten Schritten zur Verfügung.

Damit Sie bereits vorab wissen, wie das System der EEG-Vergütung funktioniert haben wir Ihnen nachfolgend einige Informationen sowie Verweise auf nützliche Informationsquelle zusammengestellt.

Hinweis: Die Angaben haben reinen Informationscharakter und stellen keine rechtliche Beratung dar, da es bei Stromerzeugungsanlagen viele Sonderregelungen bezogen auf die individuelle Situation gibt und es oft zu Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen kommt. Zudem gelten die Informationen nur für Neuanlagen die ab 2019 in Betrieb gehen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Bestandsanlage haben können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

1.Wofür erhalte ich eine Förderung nach EEG bzw. KWKG?

Nach EEG werden Stromeinspeisungen in das Verteilungsnetz gefördert, die durch Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen (Sonne, Wasser, Wind, Biomasse, usw.) gewonnen wurden.

Nach KWKG wird die Erzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) gefördert, die neben Strom auch Wärme liefern. Es ist hier unter Umständen auch möglich, dass der Strom, der nicht in das Stromnetz eingespeist (Eigenverbrauch) wird eine Förderung erhält. Um eine solche Förderung zu erhalten wird ein Zulassungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt.

Sonderregelung: Mieterstrom
Für den Strom der durch eine nach EEG geförderte Erzeugungsanlage gewonnen wird und durch Mieter im Mietshaus selbst verbraucht wird, besteht unter bestimmten Bedingungen auch eine Fördermöglichkeit.

2. Welche Anlagen erhalten eine Förderung und in welcher Höhe?

Die EEG-Förderansprüche teilen sich bei Photovoltaikanlagen auf Wohngebäude (dem häufigsten Anlagentyp bei der SWB) in drei Kategorien auf. Nämlich Anlagen bis 10 kWp, Analgen über 10 kWp bis 40 kWp und Anlagen über 40 kWp bis 100 kWp. Für Anlagen die nicht auf Gebäude montiert sind gelten bis 100 kWp andere Förderansprüche. Wenn eine Anlage die Größe von 100 kWp überschreitet besteht die Verpflichtung für den Betreiber einen Drittvermarkter zu finden, der Ihm den Strom abkauft. Die Förderung wird zuzüglich des Inbetriebnahmejahrs für 20 Jahre festgesetzt. Die jeweils aktuellen Fördersätze können Sie bei der Bundesnetzagentur unter folgendem Link www.bundesnetzagentur.de einsehen.

Für Wasserkraft-, Windkraft- und sonstige Anlagen existieren jeweils gesonderte Förderansprüche.

Die Förderansprüche für KWK-Anlagen sind je nach Inbetriebnahmedatum der Anlage unterschiedlich und werden im Zuge der Zulassung von der BAFA festgelegt.

3. Ist für den Strom den ich selber verbrauche auch eine EEG-Umlage fällig?

Nach dem neuen EEG 2023 ist die EEG-Umlage entfallen, daher wird auch keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch erhoben.

4. Welche Meldepflichten habe ich?

Falls Sie eine neue Anlage installiert haben besteht für Sie die Pflicht sich beim Netzbetreiber anzumelden.

Zudem besteht für alle Stromerzeugungsanlagen die Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb von 1 Monat ab Inbetriebnahme (unabhängig vom Zählereinbau). Diese Meldung kann jedoch auch bereits erfolgen bevor die Anlage in Betrieb geht.

Weiterhin müssen bis spätestens 28.02. des Folgejahres abrechnungsscharfe Zählerstände für das abgelaufen Jahr an die Stadtwerke Bogen GmbH gemeldet werden. Diese Meldung lässt sich am einfachsten erledigen, indem Sie uns die Ablesekarte die Sie von uns zum Jahresende erhalten zurücksenden.

Sollte bei der Anlage ein Drittverbrauch anfallen müssen Sie bis 31.05. des Folgejahres die Verbrauchsmengen an die TenneT TSO GmbH melden. Hierzu verweisen wir wieder auf die Homepage der TenneT .

5. Weiterführende Informationen

Ihr Kontakt zu der Stadtwerke Bogen GmbH bei Fragen zum Thema:

Tel. 09422 505-503
E-Mail: tobias.hilmer@stadtwerke-bogen.de

Bundesnetzagentur: Förderhöhe: www.bundesnetzagentur.de und Eigenversorgung: www.bundesnetzagentur.de

TenneT TSO GmbH: Aktueller EEG-Umlage und Drittverbrauchsmeldung

Markstammdatenregister: zu Registrierung der Anlage www.marktstammdatenregister.de

Vergütungsverzicht

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 lässt der Gesetzgeber im § 7 EEG 2023 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsverzicht zu. Dies wird auch im § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2023 mit der Ausnahme für die EEG Umlagepflicht deutlich: Versorgt sich der Eigenversorger vollständig selbst mit Strom aus Erneuerbaren Energien und nimmt für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach § 19 Abs. 1 (Marktprämie oder Einspeisevergütung) oder § 50 (Flexprämie) in Anspruch, so entfällt für diese Menge die EEG-Umlagepflicht.

Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Verzicht (PDF unten).

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