Geltende Netzentgelte

Netzentgelte

Die aktuellen Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im praktischen PDF-Format zum Download.

Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Stadtwerke Bogen GmbH mit Wirkung zum 01.01.2023 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2023 werden auf unserer Internetseite veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2023 erforderlich wird. Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten sowie weitere Umlagen und ggf. Konzessionsabgaben sind nicht in den Netzentgelten enthalten. Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Stadtwerke Bogen GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Stadtwerke Bogen GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Preisblätter 2024

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Preisblätter 2023

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Preisblätter Vorjahre

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Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)

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Konzessionsabgabe

Laut „Verordnung über Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas (Konzessionsabgabenverordnung – KAV)" vom 09. Juni 1999 (BGBI.S.12) ist die Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde abzuführen, sie ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  • bis 25.000 Einwohner: 1,32 ct/kWh zzgl. MWSt.
  • Schwachlaststrom: 0,61 ct/kWh zzgl. MWSt.
  • Sondervertragskunden: 0,11 ct/kWh zzgl. MWSt.